Wie viele Einzelsupervisions- resp. Selbsterfahrungsstunden muss ich haben?

Insgesamt müssen Sie 50 Sitzungen an je 50 Min. vorweisen können, sowohl an ESU als auch ESE. Dies entspricht insgesamt 2500 Min. ESU und 2500 Min. ESE. Wenn Sie also 60-minütige Sitzungen besucht haben, verringert sich die Anzahl auf 42 Sitzungen ESU und 42 Sitzungen ESE.


Zu wem kann ich in die Supervision bzw. Selbsterfahrung?

Eine Liste der bereits anerkannten Therapeut*innen finden Sie auf der Seite zu den Fachpersonen in ESE und ESE.


Kann ich die erforderlichen Selbsterfahrung-Stunden als Block absolvieren?

Nein, es dürfen nicht mehr als 4 Stunden Selbsterfahrung pro Woche am Stück absolviert werden.


Wie kann jemand auf die Liste anerkannter Supervisor*innen bzw. Therapeut*innen kommen?

Die Supervisor*innen und Therapeut*innen müssen über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung durch das BAG, die FSP, die FMH oder eine andere anerkannte Berufsorganisation im Bereich Psychotherapie. Zudem muss ein Nachweis einer psychotherapeutischen Weiterbildung mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt vorliegen.
Die Anerkennung zusätzlicher Fachpersonen kann bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Die Aufnahmebedingungen sowie das Antragsformular sind auf der Seite zu den Fachpersonen in ESE und ESE veröffentlicht. Nachdem die Unteralgen von der Qualitäts- und Programm Kommission (QPK) geprüft wurden, werden die Antragsteller*innen zu einem Gespräch eingeladen, welches von einem*r Vertreter*in des Leitungsausschusses durchgeführt wird. Nach Genehmigung durch den Leitungsausschuss können die Kontaktangaben auf der PSP Website publiziert werden. Der Leitungsausschuss kann einen Antrag ohne weitere Begründung ablehnen.


Wie muss der Antrag zur Anerkennung einer Fachperson aussehen?

Der Antrag zur Anerkennung einer Fachperson muss zwingend das ausgefüllte Antragsformular, den Lebenslauf, das Zertifikat des Fachtitels (mind. 5 Jahre) und den Nachweis der Weiterbildung in verhaltenstherapeutischer Richtung beinhalten. Das Antragsformular ist auf der Seite zu den Fachpersonen in ESE und ESE verfügbar.


Darf mein*e Supervisor*in bzw. Therapeut*in einer anderen Therapierichtung angehören?
 

Der*Die Supervisor*in nicht. Er*Sie soll fähig sein, verhaltenstherapeutische Unterstützung zu bieten und benötigt deshalb zwingend eine verhaltenstherapeutische Aus- oder Weiterbildung.
Die Selbsterfahrungstherapeut*innen dürfen einer anderen Therapierichtung angehören. Jedoch müssen sie auch 5 Jahre eidgenössisch anerkannt und auf der Liste anerkannter Therapeut*innen sein oder aufgenommen werden. Es dürfen jedoch lediglich 15 Sitzungen (von insgesamt 50 notwendigen) von VT unabhängigen Ansätzen angerechnet werden. Auch diese Therapeut*innen müssen auf unserer Liste der anerkannten Therapeut*innen aufgeführt sein. Die Anerkennung zusätzlicher Fachpersonen kann bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Die Aufnahmebedingungen sowie das Antragsformular sind auf der Seite zu den Fachpersonen in ESE und ESEveröffentlicht.


Kann mein*e Selbsterfahrungstherapeut*in bzw. –Supervisor*in im Ausland praktizieren?

Ja. Er*Sie muss jedoch die gleichen Bedingungen erfüllen wie die in der Schweiz praktizierenden und auf der Liste der anerkannten Therapeut*innen sein. (Bedingungen siehe Kapitel oben).